Hundeabgabe

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem kantonalen Hundegesetz und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Die Rechnung für die jährliche Gebühr der Hundesteuer beträgt CHF 140.00 und wird den Hundehalterinnen und Hundehaltern von der Abteilung Einwohnerdienste zwischen Januar und Februar per Post zugestellt. Die Hundesteuer ist bis Ende März zu bezahlen.

Registrierungspflicht

Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehalter müssen in der schweizerischen Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) registriert sein. Dies gilt auch für alle in der Schweiz lebende Hunde.

Vorgehen für die Registrierung

Die Hundehalterin oder der Hundehalter spricht bei der Abteilung Einwohnerdienste vor. Die Abteilung Einwohnerdienste wird die Registrierung als Hundehalterin oder Hundehalter bei AMICUS vornehmen und die Personen-ID angeben. AMICUS stellt den neuen Hundehalterinnen und Hundehalter anschliessend innert wenigen Tagen die Login-Daten per Post zu. Die Personen-ID ist aufzubewahren und für jede weitere Änderung notwendig.

Vorgehen für die Registrierung des Hundes

Ist der Hund noch nicht bei AMICUS registriert, da er aus dem Ausland kommt, muss die Erstregistrierung zwingend bei einem Schweizer Tierarzt erfolgen. Hunde, die bereits bei AMICUS registriert sind, können durch die Abteilung Einwohnerdienste, den Züchter oder durch die Hundehalterin oder den Hundehalter umgemeldet werden.

Änderung von Angaben

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet innert zehn Tagen Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie den Tod eines Hundes bei der Abteilung Einwohnerdienste zu melden.

Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Zürich erhalten Sie auch auf der Website des Veterinäramts des Kantons Zürich (www.veta.zh.ch) und auf der Website der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch).

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