Nachtparkieren

Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge aller Art oder Fahrzeugan­hänger (Wohnwagen, Lastwagenanhänger usw.) nachts regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen öffentlichen Parkplätzen abzustellen.

Die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund finden Sie in der systematischen Rechtssammlung (SR) unter Ziffer 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit.

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