Abstimmungs- und Wahlanordnung für den 27. September 2026
Die Stimmabgabe erfolgt durch die Benützung der aufgestellten Urnen oder brieflich. Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Bedingungen zu beachten. Die vorzeitige Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung ist ab Montag, 21. September 2026 während den ordentlichen Bürozeiten möglich. Fehlende Stimmrechtsausweise oder Stimmzettel sind bis spätestens Freitag, 25. September 2026 11.30 Uhr, in der Gemeindeverwaltung zu beziehen. Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.
Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.
Gegen diese Abstimmungsanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Hochfelden, 24. August 2026
Gemeinderat Hochfelden