von Gemeinde Hochfelden

Vorübergehende Verkehrsanordnung - Strassensperrung Schachen-, Hasli-, Nöschikerrain- und Übergstrasse

Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Schaffhauserstrasse im Hardwald bei Bülach und dem damit verbundenen Mehr- bzw. Schleichverkehr hat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 116 vom 21. Mai 2024 folgende Fahrverbote für Motorwagen und Motorräder (Signal Nr. 2.13) mit Zusatztafel «forst- und landwirtschaftlicher Verkehr oder mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet» verfügt:

  • Schachenstrasse, Abschnitt Schachemerstrasse (Gemeindegrenze Glattfelden) bis Forsthausstrasse
  • Haslistrasse, Abschnitt Haustrasse bis Lochacherstrasse
  • Nöschikerrainstrasse, Abschnitt Herrenwisstrasse bis Schachenstrasse
  • Übergstrasse, Abschnitt Stadlerstrasse bis Willenhofstrasse.

Die Verkehrsanordnung dauert vom 3. Juni 2024 bis 30. September 2026.

Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. De-zember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt des Bezirks Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die aufgerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Einem allfälligen Re­kurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gemeinderat Hochfelden

Ausnahmefahrbewilligungen sind beim Gemeinderat Hochfelden zu beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare sind online auf der Webseite der Gemeinde Hochfelden abrufbar. Der Gemeinderat Glattfelden ist ermächtigt Bewilligungen für Personen, die im Weiler Schachen wohnen, zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Ausnahmebewilligungen vom Gemeinderat Hochfelden lediglich an Personen erteilt werden, die entweder in Glattfelden oder Hochfelden wohnen und ihren Arbeitsort in einer der beiden Gemeinden oder in der Herren­wis haben oder anderweitig einen zwingenden Grund für das Befahren der gesperrten Strassen nachweisen können.

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