Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 bis 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 4 Mitglieder des Gemeinderates inkl. dessen Präsidentin bzw. Präsidenten
- 5 Mitglieder der Primarschulpflege inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten
- 4 Mitglieder der Sozialbehörde
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. GPR und der zugehörigen Verordnung (VPR) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt. Die Wahlanordnung wird am 26. September 2025 amtlich publiziert. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 7. November 2025, 11.30 Uhr, beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Für den zweiten Wahlgang können bis zum 18. März 2026, 11.30 Uhr, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 8. März 2026 amtlich publiziert.
Wählbar in alle Organe ist jede stimmberechtigte Person die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hochfelden hat.
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 21. November 2025 bis 28. November 2025, 11.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, bezogen oder von der Webseite www.hochfelden.ch heruntergeladen werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Hochfelden, 26. September 2025
Der Gemeinderat
(wahlleitende Behörde)